Satzung


1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Imkerverein Gettorf und Umgebung von 1896. Er soll nicht in das
Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im „Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V.“

3. Zweck und Ziele

Der Verein Gettorf und Umgebung von 1896 ist nicht wirtschaftlich arbeitend.
Der Zweck ist die Förderung und Verbreitung der Bienenhaltung und Bienenzucht innerhalb des
Vereinsgebietes und damit die Sicherung der für die gesamte Bevölkerung lebenswichtigen
Bestäubung der Blüten des Obstes und vieler anderer landwirtschaftlicher Nutzpflanzen sowie
der Wildflora zum Nutzen der Allgemeinheit.
Das Ziel soll erreicht werden insbesondere durch:

  • Beratung und Schulung der Mitglieder über planvolle und zeitgemäße Bienenhaltung und
    Bienenzucht sowie über Honigfragen durch Wort, Schrift, Film, Standbesichtigung und
    Lehrschau,
  • Mitwirkung im Naturschutz und in der Landschaftspflege,
  • Beratung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten, Befall von Parasiten und Verdacht
    auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel (Pestizide),
  • Verbesserung der Bienenweide,
  • Beratung und Förderung der Wanderung,
  • Gegenseitige Unterstützung der Imker_innen in der Betriebsweise durch Rat und Tat

4. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede_r Imker_in und jede an der Sache der Bienenhaltung und Bienenzucht
interessierte natürliche und juristische Person werden. Der Antrag soll in schriftlicher Form
gehalten sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Auf Vorschlag des Vorstandes oder mindestens drei Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung
natürliche Personen zum Ehrenmitglied, Ehrenvorstandsmitglied oder zum_zur
Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder; sie sind
von der Beitragspflicht befreit.


Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  • die Bestrebungen und Ziele des Vereins gemäß §3 der Satzung durch eigenes Mitwirken
    zu unterstützen und damit bei der Bienenhaltung und Bienenzucht allgemein und anderen
    Imker_innen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen,
  • diese Satzung einzuhalten und die endgültigen Beschlüsse des Imkervereins zu befolgen.
    Nicht-Imker_innen und Firmen (natürliche und juristische Personen) können fördernde Mitglieder
    werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen. Einflussnahme auf die Geschäftsführung
    des Vereins und seine Organe stehen ihnen nicht zu. Sie haben kein Stimmrecht oder sonstige
    Befugnisse im Verein.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt am Ende des Geschäftsjahres, wenn sie bis zum 1.Oktober des
laufenden Jahres schriftlich beim Vereinsvorstand gekündigt worden ist, bei Auflösung des
Vereins oder durch Tod des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft erlischt aufgrund einstimmigen Vorstandbeschlusses, wenn das Mitglied trotz
dreimaliger Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als sechs Monate im Rückstand ist
oder nach der zweiten Mahnung seinen Jahresbeitrag mit den Abgaben nicht innerhalb der
gesetzten Frist bezahlt.
Mitglieder, die gröblich gegen die Satzung verstoßen, sich unehrenhafte Handlungen zuschulden
kommen lassen oder in anderer Weise durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins oder die
Sache der Bienenzucht schädigen, können durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit
zwei Drittel Stimmenmehrheiten der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Dem beschuldigten Mitglied ist aber vor der Abstimmung Gelegenheit zu seiner
Rechtfertigung zu geben. Die Abstimmung hierzu kann per Stimmzettel oder Handzeichen
erfolgen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.

6. Beiträge, Meldung der Völker

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern zur Deckung seiner Ausgaben Beiträge.
Der Vereinsbeitrag wird von der Mitglieder-Hauptversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist zusammen mit den Abgaben an den Kreisverein – wenn vorhanden -, den
Landesverband, den D.I.B., die Versicherung und die obligatorische Verbandszeitung DNB,
sowie evtl. andere, über den Verein bezogene Zeitschriften o.ä., bis spätestens 14 Tage nach Erhalt bzw. Zustellung der Rechnung an den Verein abzuführen. Die Rechnungen werden als
Jahresrechnung zum Anfang des Wirtschaftsjahres oder als Halbjahresrechnung bei Beginn
einer Mitgliedschaft im ersten Halbjahr dieses Wirtschaftsjahres Anfang Juli ausgestellt. Alle
Abgaben sind zweckgebunden und müssen zusammen entrichtet werden. Der Betrag kann mit
einer entsprechenden Einwilligungserklärung zum entsprechenden Termin auch eingezogen
werden. Sollte keine Deckung vorliegen, gilt die Rechnung als nicht bezahlt (s.a. §4).
Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch den
Vereinsbeitrag.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Die Meldung der Völker muss bis zum 1. Dezember erfolgen, damit die Weitergabe der Daten an
den Landesverband bzw. Eintragung in die Datenbank des Landesverbandes für den Stichtag 31.
Dezember rechtzeitig erfolgen kann. Es sollen alle eingewinterten Völker und Ableger als Völker
für die Abrechnung gemeldet werden.

7. Datenschutz

  • Die Daten der Mitglieder des Vereins werden in einer elektronischen Datenbank
    gespeichert. Diese Online-Datenbank stellt der Landesverband zur Verfügung.
  • Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und
    Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gehandhabt.
  • Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Zugriffsbedingungen der Daten
    gemäß Ziffer 1 werden in der Datenschutzerklärung des Landesverbandes geregelt.
  • Die Datenschutzerklärung des Landesverbandes wird mit Anerkennung dieser Satzung
    für das Mitglied gültig.

8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Obleute für Sonderaufgaben,
  • die Mitgliederversammlung.

9. Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem_der Vositzenden,
  • dem_der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem_der Schriftführer_in,
  • dem_der Kassenwart_in.

Der Vorstand kann um bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden. Der Vorstand
führt die Geschäfte des Vereins. Der_die Vorsitzende ist nach außen Vorstand im Sinne des § 26
BGB.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Sie
kann durch Stimmzettel oder – auf Wunsch der anwesenden Mitglieder – durch Zuruf erfolgen. Die
Wahl des Vorstandes erfolgt auf 3 Jahre, ausgenommen der erste Wahlturnus. Alljährlich
scheiden in folgender Reihenfolge aus: nach dem 1. Jahr der_die Kassenwart_in und der_die
stellvertretende Vorsitzende, nach dem 2. Jahr der_die Schriftführer_in, nach dem 3. Jahr
der_die erste Vorsitzende und das andere evtl. weitere Vorstandsmitglied.

10. Obleute für Sonderaufgaben

Der Vorstand kann Obleute ernennen, insbesondere für folgende Sonderaufgaben:

  • Zuchtwesen,
  • Bienenweide,
  • Bienengesundheit,
  • Wanderung,
  • Medien,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

Die Obleute sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

11. Mitgliederversammlung

In jedem Jahr ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Auf der Jahreshauptversammlung ist ein ausführliches Protokoll anzufertigen, das auf der
nächsten Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vorzulegen ist. Das Protokoll wird nach
Genehmigung durch die Mitglieder von dem_der Vorsitzenden und dem_der Schriftführer_in
unterschrieben.
Zur Jahreshauptversammlung erfolgt eine schriftliche Einladung mit der Tagesordnung
mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin.
Zu den anderen Versammlungen kann in einer dem Vorstand geeignet erscheinenden Weise
eingeladen werden. Die Einladung evtl. mit der Tagesordnung sollte ebenfalls mindestens acht
Tage vorher erfolgen.
Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig. Anträge, die der
Beschlussfassung bedürfen, sind dem Vorstand vorher schriftlich einzureichen. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, falls die Satzung nichts anders
bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des_der Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Hauptversammlung ist zuständig für:

  • Die Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Die Abberufung ist
    nur zulässig, wenn diese sich Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen,
    Handlungen begehen, die gegen das Vereinsinteresse gerichtet sind oder wenn offenbar
    wird, dass sie ihren Aufgaben nicht gewachsen sind;
  • Wahl der Kassenprüfer_innen;
  • Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Geschäftsführung und der Jahresabrechnung;
  • Festsetzung des Vereinsbeitrages;
  • Abänderung und Ergänzung der Satzung – hierzu sind zwei Drittel der Stimmen der
    Hauptversammlung erforderlich.

12. Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig
hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder sie beantragt.

13. Auflösung

Nur eine Hauptversammlung kann über die Auflösung des Vereins mit zwei Drittel
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
Im Falle einer Auflösung des Vereins entscheiden die Mitglieder über die Verwendung des
Vermögens.


Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 14.04.2016 in Revensdorf beschlossen.